0,25%-Regel und weitere Steuervorteile für Elektroautos
Die Bundesregierung macht die Anschaffung eines Elektroautos nicht allein durch die Prämien bei der Anschaffung attraktiver. Auch steuerliche Vorteile können Sie nutzen, wenn Sie einen Stromer fahren. Hier erfahren Sie welche Vergünstigungen Sie gegenüber der Staatskasse einfahren können.
0,25%-Regelung bei Elektroautos
Wenn ein Dienstwagen auch privat genutzt wird, muss der geldwerte Vorteil versteuert werden. Dieser ist gewöhnlich 1% des Bruttolistenpreises - daher der Name 1%-Regelung. Um den Verkauf von E-Autos zu fördern, findet bei vollelektrischen Dienstwagen die 0,5%- oder die 0,25%-Regelung Anwendung. Dabei wird also monatlich nur die Hälfte oder ein Viertel des bisherigen Steuersatzes fällig.
Seit Mitte Juli 2025 gilt die 0,25%-Regelung für alle reinen Elektroautos bis zu einem Bruttolistenpreis von 100.000 € (im Gegensatz zu zuvor 70.000 €).
Liegt der Bruttolistenpreis eines E-Autos über 100.000 €, wird die 0,5%-Regelung angewendet.
Plug-In Hybride profitieren ebenfalls von der 0,5%-Regelung. Seit Anfang 2025 allerdings nur noch, wenn sie mindestens 80 km rein elektrisch fahren können oder einer CO₂-Emission von maximal 50 Gramm pro km nach WLTP.
Steuervorteile für E-Autos - privat und geschäftlich
Neben der 0,25%- bzw. 0,5%-Regelung können Sie sowohl privat als auch dienstlich weitere Steuervorteile in Anspruch nehmen:
Für Elektroautos, deren Erstzulassung zwischen dem 18. Mai 2011 und dem 31. Dezember 2025 erfolgt, gilt eine Steuerbefreiung von bis zu 10 Jahren. Sie gilt maximal bis zum 31. Dezember 2030. Nach Ablauf der 10 Jahre bzw. ab dem 1. Januar 2031 ist lediglich die Hälfte zu zahlen, denn dann verringert sich die Kraftfahrzeugsteuer um 50 Prozent.
Dies gilt auch für nachträglich auf elektronischen Antrieb umgerüstete Autos, wenn folende Bedingungen erfüllt sind: Das Fahrzeug wurde ursprünglich mit Fremd- oder Selbstzündungsmotor zugelassen. Der Tag der Umrüstung liegt laut Zulassungsbehörde zwischen dem 18. Mai 2016 und dem 31. Dezember 2025 und für alle umgerüsteteten Fahrzeugteile wurde die allgemeine Betriebserlaubnis erteilt.
Im April 2025 hat die Bundesregierung einen Maßnahmenkatalog zur Förderung der E-Mobilität veröffentlicht, der beinhaltet, dass die Steuerbefreiung für Elektroautos bis 2035 verlägert wird.
Wenn Sie von Ihrem Arbeitgeber Vergünstigungen wie zum Beispiel einen Tankgutschein erhalten, müssen diese als geldwerter Vorteil versteuert werden. Um die Elektromobilität zu fördern macht der Staat eine Ausnahme, wenn Sie Ihr Elektroauto an der Ladesäule ihres Arbeitgebers mit Strom versorgen. Dazu gehört auch das Laden von Hybridautos und Fahrzeugen, die auf Elektroantrieb umgerüstet wurden. Darüber hinaus gibt es nur zwei Voraussetzungen:
- Die Ladesäule muss dem Betrieb gehören
- Der Strom muss Ihnen kostenlos oder verbilligt zur Verfügung gestellt werden
Die Bundesregierung plant mit "Social Leasing" ein Leasingprogramm, das beim Kauf von Elektroautos durch Förderung vom Staat günstige Leasingraten zustande kommen. Es zielt vor allem auf Haushalte mit geringem oder mittlerem Einkommen ab.
Beschleunigte Abschreibung für Elektroautos
Unternehemen, die zwischen dem 1. Juli 2025 und 1. Jaunuar 2028 ein Fahrzeug anschaffen, kommen in den Genuss der beschleunigten Abschreibung. Damit werden im Jahr des Kaufs bereits 75 % abgschrieben und mit der Regelabschreibung über 6 Jahre teilt es sich wie folgt auf:
- Jahr der Anschaffung: 75 %
- 1. Folgejahr 10 %
- 2. Folgejahr 5 %
- 3. Folgejahr 5 %
- 4. Folgejahr 3 %
- 5. Folgejahr 2 %
- → über 6 Jahre 100 %
Rechenbeispiel 0,25-Prozent-Regelung
In den folgenden Beispielen rechnen wir mit einem Bruttolistenpreis von 90.0000 € - den Arbeitsweg kalkulieren wir mit 20 Kilometer und den Einkommenssteuersatz auf 40%:
| Beispielrechnung zur 0,25-Prozent-Regelung (E-Auto bis 100.000 €) | |
|---|---|
| Geldwerter Vorteil | Fällige Steuern (Einkommenssteuersatz 40 %) |
| 0,25 % von 90.000 € = 225 €/Monat | 40 % von 225 € = 90 €/Monat |
| 225 € × 12 Monate = 2.700 € | 90 € × 12 Monate = 1.080 € |
| 0,0075 % von 90.000 € = 6,75 €/Kilometer | 40 % von 6,75 € = 2,70 €/Kilometer |
| 20 Kilometer × 6,75 € = 135 €/Monat | 40 % von 135 € = 54 €/Monat |
| 135 € × 12 Monate = 1.620 €/Jahr | 54 € × 12 Monate = 648 €/Jahr |
| Steuern im Jahr insgesamt: 1.728 Euro | |
| Beispielrechnung zur 0,5-Prozent-Regelung (Plug-In Hybrid) | |
|---|---|
| Geldwerter Vorteil | Fällige Steuern (Einkommenssteuersatz 40 %) |
| 0,5 % von 90.000 € = 450 €/Monat | 40 % von 450 € = 180 €/Monat |
| 450 € × 12 Monate = 5.400 € | 180 € × 12 Monate = 2.160 € |
| 0,015 % von 90.000 € = 13,50 €/Kilometer | 40 % von 13,50 € = 5,40 €/Kilometer |
| 20 Kilometer × 13,50 € = 270 €/Monat | 40 % von 270 € = 108 €/Monat |
| 270 € × 12 Monate = 3.240 €/Jahr | 108 € × 12 Monate = 1.296 €/Jahr |
| Steuern im Jahr insgesamt: 3.456 Euro | |
| Beispielrechnung zur 1-Prozent-Regelung (Verbrenner) | |
|---|---|
| Geldwerter Vorteil | Fällige Steuern (Einkommenssteuersatz 40 %) |
| 1 % von 90.000 € = 900 €/Monat | 40 % von 900 € = 360 €/Monat |
| 900 € × 12 Monate = 10.800 € | 360 € × 12 Monate = 4.320 € |
| 0,03 % von 90.000 € = 27 €/Kilometer | 40 % von 27 € = 10,80 €/Kilometer |
| 20 Kilometer × 27 € = 540 €/Monat | 40 % von 540 € = 216 €/Monat |
| 540 € × 12 Monate = 6.480 €/Jahr | 216 € × 12 Monate = 2.592 €/Jahr |
| Steuern im Jahr insgesamt: 6.912 Euro | |