Neue Verkehrsregeln, Bußgeldhöhen und Verkehrsschilder

Von den neuen Verkehrsregeln sollen besonders Radfahrer und Fußgänger profitieren. Elektroautos und Carsharing bekommen ebenfalls Vorteile eingeräumt. Härtere Strafen werden für Raser fällig, genau wie bei Behinderung und Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer. Die neuen Verkehrsregeln der StVO gelten seit dem 28. April 2020. Alle Neuerungen haben wir für Sie detailliert aufgelistet:

Update: (10.07.2020)
Aufgrund eines Formfehlers im Gesetzestext, der das Zitiergebot betrifft, werden die unten aufgeführten Neuerungen zunächst nicht mehr angewendet. Nachdem einige Bundesländer damit begonnen hatten auf die alte Regelung zurückzugreifen, sind mittlerweile auch alle übrigen nachgezogen. Wir halten Sie über die weitere Entwicklung auf dem Laufenden. 


Update: (09.07.2020)
Aufgrund eines Formfehlers im Gesetzestext, der das Zitiergebot betrifft, werden die unten aufgeführten Neuerungen nicht mehr in allen Bundesländern angewendet. Folgende Bundesländer haben bis auf weiteres beschlossen, den Strafenkatalog und die Bußgeldhöhen wie vor der Neuerung anzuwenden:

  • Saarland
  • Bayern
  • SchleswigHolstein
  • Hamburg
  • MecklenburgVorpommern
  • Niedersachsen
  • RheinlandPfalz
  • Sachsen

Weitere Länder könnten folgen, allerdings hat Thüringen bereits bekannt gegeben die neue Verordnung weiter anzuwenden.

Rettungsgasse, Radwege und Abstandsregeln

  • Eine Rettungsgasse unerlaubt zu nutzen zieht nun die gleiche Strafe nach sich, wie keine zu bilden: Ein Monat Fahrverbot, zwei Punkte in Flensburg und 200 bis 320€ Bußgeld.
  • Halten auf aufgemalten Radwegen auf der Straße (offiziell: Fahrrad-Schutzstreifen) ist nun verboten. Zuvor war es bis zu drei Minuten erlaubt – also nur Parken verboten. Die Strafe beginnt bei 55 Euro Bußgeld - in schweren Fällen bis 100 Euro und ein Punkt in Flensburg.
  • Bisher war beim Überholen von Fahrrädern, Fußgängern und Elektro-Tretrollern ein „ausreichender Abstand“ vorgeschrieben. Ab sofort gilt innerorts ein Mindestabstand von 1,5 Metern. Außerhalb einer Ortschaft sind es zwei Meter.
  • Lkw über 3,5 Tonnen müssen innerorts beim Rechtsabbiegen in Schrittgeschwindigkeit fahren, sobald mit Radfahrern oder Fußgängern im Abbiegebereich gerechnet werden muss.
  • Der Abstand zu einer Kreuzung oder Einmündung muss beim Parken fünf Meter von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten betragen – das ist soweit nicht neu. Befindet sich in der Straße jedoch ein Radweg bzw. Fahrradstreifen so ist dort nun ein Abstand von mindestens acht Metern einzuhalten.